Die Regelungen sollen nur für ehrenamtlich Tätige gelten. Ein Umtausch der Fahrberechtigung in eine allgemein gültige Fahrerlaubnis ist nicht vorgesehen. Die Landesregierungen sollen ermächtigt werden, die konkrete Ausgestaltung durch Rechtsverordnung vorzunehmen, um spezifische Besonderheiten berücksichtigen zu können.
Zur Begründung führt der Bundesrat aus, dass den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie dem Katastrophenschutz immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stehen, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen gefahren werden dürfen. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen ist hingegen eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren.
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat ihn innerhalb von sechs Wochen zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zu übermitteln.
Quelle: www.feuerwehr.de