FF Premenreuth e.V.

Retten - Löschen - Bergen - Schützen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Premenreuth e. V. (im Folgenden „Verein” genannt).

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Premenreuth und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden/OPf. eingetragen.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

(1)     Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Premenreuth.

(2)     Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet des Brandschutzes verwirklicht.

(3)     Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/ Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(4)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften/des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins Freiwillige Feuerwehr Premenreuth verwendet.

(5)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8)     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(9)     Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)      Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Die Mitgliedschaften sind unterteilt in:
a) aktive Mitgliedschaft (natürliche Personen)
b) Fördermitgliedschaft (natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen)

(2)      Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

(3)      Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(4)      Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung gem. §6 befreit; sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die aktiven Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2)     Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

(3)     Jedes Mitglied erhält eine Satzung zu Beginn der Mitgliedschaft.

§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft muss gegenüber der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Die Vorstandschaft ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

(2)     Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten der Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

(3)     Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(4)     Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden.

(5)     Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft mit absoluter Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(6)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.       die Mitgliederversammlung

2.       die Vorstandschaft.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

·         Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

·         Entlastung der Vorstandschaft,

·         (im Wahljahr) die Vorstandschaft zu wählen,

·         über die Satzung, Ordnungen, Änderungen der Satzung oder Ordnungen sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

·         die Kassenprüfer zu wählen, die weder der Vorstandschaft noch einem von der Vorstandschaft berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

(2)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens am 14. Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich durch die Vorstandschaft mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(3)   Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

·         Bericht der Vorstandschaft,

·         Bericht der Kassenprüfer/innen,

·         Entlastung der Vorstandschaft,

·         Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,

·         Genehmigung des von der Vorstandschaft vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

·         Festsetzung der Beiträge/ Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,

·         Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(4)   Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung am 15. Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(5)   Die Vorstandschaft hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, von der Vorstandschaft verlangt wird.

(6)   Der Vorsitzende oder eine/r seine/r Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

(7)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll spätestens am 60. Tag nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1)     Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4)     Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

(5)     Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

(6)     Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§10 Vorstandschaft

(1)     Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

·         eine/n 1. Vorsitzende/n,

·         eine/n 2. Vorsitzende/n,

·         ein/e Kassier/erin ,

·         ein/e Schriftführer/in,

·         sowie drei Beisitzer/innen.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(2)     Die Vorstandschaft leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

(3)     Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.

(4)     Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5)     Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(6)     Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist die Vorstandschaft berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§11 Kassenprüfer

(1)     Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.

(2)     Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der von der Vorstandschaft getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

§ 14 Gültigkeit der Satzung

(1)     Diese Satzung tritt am 11.08.2009 in Kraft.

(2)     Diese Satzung ist gültig, bis sie von einer neuen Satzung ersetzt oder der Verein aufgelöst wird.

 

Premenreuth, den 11.08.2009

 

gez. Fabian Keppler-Stobrawe                                                                                                 gez. Stefan Schödl

                  1. Vorsitzender                                                                                                        2. Vorsitzender

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