FF Premenreuth e.V.

Retten - Löschen - Bergen - Schützen

  § 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: „Freiwillige Feuerwehr Premenreuth“.
2) Der Verein hat den Sitz in Premenreuth.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Premenreuth, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder halten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3

Mitglieder

1) Mitglieder des Vereins können sein:

•  Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
•  ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
•  fördernde Mitglieder
•  Ehrenmitglieder  

2) Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreters nachweisen.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstnd. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 5 

Beendigung der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft endet:

•  mit dem Tod des Mitglieds
•  durch Austritt
•  durch Streichung von der Mitgliederliste
•  durch Ausschluss

2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Dem Mitglied ist die Streichung mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zusendung des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge


1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der Beitragspflicht befreit.
2) Beim Ableben erhält das Mitglied eine Blumenspende und Musik. Findet die Beerdigung außerhalb der politischen Gemeinde statt, werden an die Hinterbliebenen lediglich 50 € Sterbegeld übergeben.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

•  1. Vorsitzender
•  2. Vorsitzender
•  3. Vorsitzender
•  Schriftführer
•  Kassier

•  fünf Beisitzer
•  Erster und zweiter Kommandant
•  Jugendwart
•  Gerätewart

 2) Die unter Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 4) Im Falle einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt der 2. Vorsitzende ihn. Ist auch der 2.Vorsitzende verhindert, übernimmt der 3. Vorsitzende die Vertretung.

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

•  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
•  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
•  Einberufung der Mitgliederversammlung
•  Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
•  Verwaltung des Vereinsvermögens
•  Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
•  Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
•  Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften

2) Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für Rechtsgeschäfte ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer der Stellvertreter für Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 € ohne vorherigen Beschluss des Vorstandes befugt. Für solche Ausgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Vorstandes einzuholen.

§ 10

Sitzung des Vorstands

1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, in Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11

Kassenführung

•  Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
•  Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen über 2.000,00 € dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
•  Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12

Mitgliederversammlung

•  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss
•  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

•  Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom einem der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch Bekanntmachung an den örtlichen Anschlagtafeln einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Zusätzlich erfolgt ein Hinweis in der Presse
•  Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

•  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
•  In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
•  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
•  Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
•  Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14

Ehrungen

An Personen die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann verliehen werden:

•  eine Ehrennadel
•  ein Ehrendiplom
•  ein Ehrentitel
• 
die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

§ 15

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Premenreuth, den 18. Januar 2013

Für den Vorstand:

Dietmar Schieder
 
Windschiegl Adolf
 
Neugirg Johann
(1. Vorsitzender)
 
(Kassier )
 
( Schriftführer)

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