FF Premenreuth e.V.

Retten - Löschen - Bergen - Schützen

    Schieder-Dietmar
   
1. Vorsitzender: Dietmar Schieder
   
   
     
    foto folgt demnaechst
   
2. Vorsitzender: Josef Trottmann
   
   
     
Kassier: Adolf Windschiegl  
Schriftführer: Johann Neugierg  
Jugendwart: Marco Naber  
weitere Vorstandsmitglieder:    
Ehrenmitglieder: Hans Wagner  
Ehrenkommandant : Martin Wagner  
Ehrenvorstand: Otto Zahn  
Beisitzer: Otto Höfer
Helmut Konz
Roland Beyer
Stefan Schödel
Benjamin Bächer
 

 



Die bisherigen 1. Vorsitzenden:
1950 - 1956 Karl Köllner
1956 - 1965 Michael Prucker
1965 - 1971 Hans Hermannsdörfer
1971 - 1973 Karl Höcht
1973 - 1988 Fritz Wagner
1988 - 1998 Otto Zahn
1998 - 2000 Johann Neugirg
2000 - 2010 Stefan Schödel
Seit 2012 - Dietmar Schieder

 

1. Vorsitzender: Roland Beyer  
2. Vorsitzender:  Stefan Schödel  
Kassier: Adolf Windschiegl  
Schriftführer: Rainer Beyer  
Beisitzer:
Andreas Zier
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Premenreuth e. V. (im Folgenden „Verein” genannt).

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Premenreuth und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden/OPf. eingetragen.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

(1)     Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Premenreuth.

(2)     Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet des Brandschutzes verwirklicht.

(3)     Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/ Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(4)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften/des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins Freiwillige Feuerwehr Premenreuth verwendet.

(5)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8)     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(9)     Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)      Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Die Mitgliedschaften sind unterteilt in:
a) aktive Mitgliedschaft (natürliche Personen)
b) Fördermitgliedschaft (natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen)

(2)      Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

(3)      Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(4)      Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung gem. §6 befreit; sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die aktiven Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2)     Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

(3)     Jedes Mitglied erhält eine Satzung zu Beginn der Mitgliedschaft.

§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft muss gegenüber der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Die Vorstandschaft ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

(2)     Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten der Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

(3)     Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(4)     Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden.

(5)     Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft mit absoluter Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(6)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.       die Mitgliederversammlung

2.       die Vorstandschaft.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

·         Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

·         Entlastung der Vorstandschaft,

·         (im Wahljahr) die Vorstandschaft zu wählen,

·         über die Satzung, Ordnungen, Änderungen der Satzung oder Ordnungen sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

·         die Kassenprüfer zu wählen, die weder der Vorstandschaft noch einem von der Vorstandschaft berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

(2)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens am 14. Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich durch die Vorstandschaft mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(3)   Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

·         Bericht der Vorstandschaft,

·         Bericht der Kassenprüfer/innen,

·         Entlastung der Vorstandschaft,

·         Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,

·         Genehmigung des von der Vorstandschaft vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

·         Festsetzung der Beiträge/ Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,

·         Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(4)   Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung am 15. Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(5)   Die Vorstandschaft hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, von der Vorstandschaft verlangt wird.

(6)   Der Vorsitzende oder eine/r seine/r Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

(7)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll spätestens am 60. Tag nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1)     Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4)     Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

(5)     Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

(6)     Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§10 Vorstandschaft

(1)     Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

·         eine/n 1. Vorsitzende/n,

·         eine/n 2. Vorsitzende/n,

·         ein/e Kassier/erin ,

·         ein/e Schriftführer/in,

·         sowie drei Beisitzer/innen.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(2)     Die Vorstandschaft leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

(3)     Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.

(4)     Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5)     Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(6)     Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist die Vorstandschaft berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§11 Kassenprüfer

(1)     Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.

(2)     Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der von der Vorstandschaft getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

§ 14 Gültigkeit der Satzung

(1)     Diese Satzung tritt am 11.08.2009 in Kraft.

(2)     Diese Satzung ist gültig, bis sie von einer neuen Satzung ersetzt oder der Verein aufgelöst wird.

 

Premenreuth, den 11.08.2009

 

gez. Fabian Keppler-Stobrawe                                                                                                 gez. Stefan Schödl

                  1. Vorsitzender                                                                                                        2. Vorsitzender

  § 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: „Freiwillige Feuerwehr Premenreuth“.
2) Der Verein hat den Sitz in Premenreuth.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Premenreuth, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder halten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3

Mitglieder

1) Mitglieder des Vereins können sein:

•  Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
•  ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
•  fördernde Mitglieder
•  Ehrenmitglieder  

2) Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreters nachweisen.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstnd. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 5 

Beendigung der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft endet:

•  mit dem Tod des Mitglieds
•  durch Austritt
•  durch Streichung von der Mitgliederliste
•  durch Ausschluss

2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Dem Mitglied ist die Streichung mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zusendung des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge


1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der Beitragspflicht befreit.
2) Beim Ableben erhält das Mitglied eine Blumenspende und Musik. Findet die Beerdigung außerhalb der politischen Gemeinde statt, werden an die Hinterbliebenen lediglich 50 € Sterbegeld übergeben.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

•  1. Vorsitzender
•  2. Vorsitzender
•  3. Vorsitzender
•  Schriftführer
•  Kassier

•  fünf Beisitzer
•  Erster und zweiter Kommandant
•  Jugendwart
•  Gerätewart

 2) Die unter Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 4) Im Falle einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt der 2. Vorsitzende ihn. Ist auch der 2.Vorsitzende verhindert, übernimmt der 3. Vorsitzende die Vertretung.

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

•  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
•  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
•  Einberufung der Mitgliederversammlung
•  Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
•  Verwaltung des Vereinsvermögens
•  Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
•  Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
•  Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften

2) Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für Rechtsgeschäfte ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer der Stellvertreter für Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 € ohne vorherigen Beschluss des Vorstandes befugt. Für solche Ausgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Vorstandes einzuholen.

§ 10

Sitzung des Vorstands

1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, in Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11

Kassenführung

•  Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
•  Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen über 2.000,00 € dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
•  Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12

Mitgliederversammlung

•  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss
•  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

•  Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom einem der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch Bekanntmachung an den örtlichen Anschlagtafeln einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Zusätzlich erfolgt ein Hinweis in der Presse
•  Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

•  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
•  In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
•  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
•  Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
•  Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14

Ehrungen

An Personen die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann verliehen werden:

•  eine Ehrennadel
•  ein Ehrendiplom
•  ein Ehrentitel
• 
die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

§ 15

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Premenreuth, den 18. Januar 2013

Für den Vorstand:

Dietmar Schieder
 
Windschiegl Adolf
 
Neugirg Johann
(1. Vorsitzender)
 
(Kassier )
 
( Schriftführer)

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